Der Unternehmerbegriff "Landwirtschaftlicher Betrieb"
 

In der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung wird der Unternehmerbegriff recht umfassend verstanden. Bereits kleinere und kleinste Aktivitäten die mit einer gewissen Planmäßigkeit auf Bodenbewirtschaftung gerichtet sind, stellen ein landwirtschaftliches Unternehmen dar.
Die Erwirtschaftung eines Gewinnes oder auch nur die bloße Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich. Es werden nicht nur die Hobbylandwirte erfasst sondern alle. die ein kleines Stückchen Land bewirtschaften (oder auch nur sauber halten). Dies in der Eigenschaft als Eigentümer oder Pächter. Ob zur Selbstversorgung mit Obst und Gemüse, zur körperlichen Ertüchtigung oder zur Erholung.

Wegen der damit stets verbundenen Unfallgefahr, man denke an Mähgeräte, Leitern, Hacken und dergleichen, hat der Gesetzgeber diese Aktivitäten als landwirtschaftliche Unternehmen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Hierzu muss kein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft besteht kraft Gesetz, d.h. automatisch mit der Aufnahme der entsprechenden Aktivitäten.
Inhaltsgemäß der Zeitschrift der Berufsgenossenschaft Sicher leben; Heft 3/96 nachempfunden